| Wer einen Anlageprospekt bekommt, sollte ihn auch lesen |
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Generell stehen für Anleger, die sich auf einen Beratungsfehler berufen können, die Aussichten nicht schlecht, den ihnen entstandenen Schaden ersetzt zu bekommen. Es kann festgestellt werden, dass die Rechtsprechung deutscher Gerichte deutlich anlegerfreundlicher geworden ist. Das sollte Anleger jedoch nicht zu leichtsinnigem Verhalten im Rahmen des Abschlusses eines Anlagegeschäfts verleiten.
Händigt der Anlagervermittler einen Prospekt aus, der die Risiken der Geldanlage beschreibt, so sollte der Anleger sich auch die Mühe machen, diesen gründlich zu studieren. Denn er kann sich später nicht darauf berufen, nicht über die Anlagerisiken aufgeklärt worden zu sein, weil er den Prospekt nicht gelesen habe. Das Nicht-Lesen des Verkaufsprospektes kann nämlich in einem späteren Gerichtsverfahren als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden, zumindest dann, wenn ausreichend Zeit war, um den Prospekt vor Abschluss des Geschäfts zu lesen. Dies kann sogar dann gelten, wenn dem Anleger die Risiken vom Anlagevermittler abweichend vom Verkaufsprospekt mündlich in verharmlosender Weise beschrieben worden sind. Anleger sind daher gut beraten, wenn sie ausgehändigtes Material gründlich studieren, bevor sie ein Anlagegeschäft abschließen. |
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